Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Blaurock-Erzeugnisse

1. Hinweise an unsere Kunden
Blaurock-Erzeugnisse sind Spitzenfabrikate und durch Marken geschützt. Jeder Artikel ist auf die örtliche Gegebenheit zugeschnitten und deshalb eine Sonderanfertigung.

Für das Vertragsverhältnis gelten die nachstehenden Regelungen und Bedingungen in der aufgeführten Reihenfolge:

a) der Vertrag einschließlich getroffener Zusatzvereinbarungen;
b) diese Vertragsbedingungen;
c) die VOB Teil B;
d) die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Vertragsabschluß, Auftragserteilung
Die Vertragsannahme durch die Firma Blaurock (im nachfolgenden Firma  genannt) gilt mit Auftragseingang  als  erfolgt, sofern die  Annahme des Auftrages nicht innerhalb von 4 Wochen nach Feinmaß, kaufmännischer und technischer Klärung durch die Firma schriftlich abgelehnt wird.

Lehnt die Firma die Annahme des Vertragsangebotes des  Kunden ab, so sind an die Firma gerichtete Schadensersatzansprüche außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

3. Fälligkeit der Lieferung
Sofern keine Lieferfrist individuell vereinbart wurde, beträgt die Lieferfrist grundsätzlich ca. 12 Wochen und maximal 6 Monate ab Auftragserteilung. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Firma mit der
Lieferung im Verzug ist, der Kunde nach Eintritt des Lieferverzuges der Firma eine angemessene Nachfrist  unter gleichzeitiger Ablehnungsandrohung gesetzt und die Firma auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geliefert hat.
ln die Lieferzeit oder eine vom Besteller gemäß §§ 323 BGB, 5 Nr. 4 i.V. m. 8 Nr. 3 VOB/B gesetzte Nachfrist werden diejenigen Zeiträume nicht eingerechnet, in denen die Firma aus Gründen, die sie nicht verschuldet hat, nicht in der Lage war zu leisten.

4. Ausführung der Lieferung und Abnahme
Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Muster bei Auftragserteilung oder etwaigen  Ausstellungstücken bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und
handelsüblich sind.

Bei Markisentüchern können Knickfalten, Welligkeit im Naht- und Bahnenbereich und Seitenbahnenlängung  nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es handelt sich hierbei um mögliche nicht reklamationsfähige Erscheinungen.

Der Wert bzw. die Gebrauchstüchtigkeit wird dadurch nicht beeinträchtigt. Beiputzarbeiten gehören grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang, sondern sind extra zu vereinbaren. Soweit zur Ausführung der  Lieferung Genehmigungen öffentlich-rechtlicher und/oder privater Natur erforderlich sind, hat diese der Kunde selbst einzuholen. Das Risiko der Beschaffung erforderlicher Genehmigungen trägt der Kunde.

Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

5. Mängelgewährleistung, Haftung der Firma
Für die Gewährleistung gilt die VOB/B. Garantiebeginn ab Bauabnahme bzw. Inbetriebnahme. Die  Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie nach diesen AGB’s. Mängelanzeigen müssen schriftlich erfolgen; sie sollen den behaupteten Fehler möglichst genau bezeichnen. Die Nachprüfung durch die Firma erfolgt in angemessener Frist.

Für beim Aus- bzw. Einbau entstehende Beschädigungen – gleich welcher Art – haftet die Firma nicht. Es  sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.

6. Nichterfüllung durch den Kunden
Verletzt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag, indem er

a) zu Unrecht ausdrücklich oder sonst schlüssig die Abnahme der Lieferung oder die Montage endgültig ablehnt oder
b) bei Lieferung auf Abruf nicht innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der für den Abruf bestimmten Zeit trotz schriftlicher Nachfristsetzung seitens der Firma deren Leistung nicht abruft, kann die Firma statt Vertragserfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen, vor Fertigungsbeginn in Höhe von 25 % des Bruttoauftragswertes ohne konkreten Schadensnachweis.

Dem Kunden bleibt der  Nachweis vorbehalten, dass der Schaden geringer ist. ln diesem Fall braucht er nur den nachgewiesenen geringeren Betrag zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren als des pauschalierten Schadenersatzes durch die Firma ist nicht ausgeschlossen.

7. Zahlungsbedingungen
a) Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an die Firma direkt geleistet werden. Verkäufer sind zur Annahme von Zahlungen nicht berechtigt.
b) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er je Mahnschreiben einen Auslagenersatz von 3 EUR zu zahlen.
c) Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zu entsprechenden Preisanpassungen. Dies gilt nicht für Lieferungen oder Leistungen der Firma, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluß erbracht werden sollen.
d) Die Aufrechnung mit etwaigen von der Firma bestrittenen Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft.
e) Bei begründeten Mängelrügen nach Abnahme ist der Kunde zur Zurückbehaltung des Werklohnes nur in angemessenem Verhältnis zum behaupteten Mangel berechtigt.
f) Die Firma behält sich das Eigentum an den gelieferten Erzeugnissen bis zur Bezahlung ihrer Gesamtforderung vor.

8. Datenübermittlung an die SCHUFA
Die Blaurock GmbH übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Blaurock GmbH oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können Sie dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DS-GVO auf der Homepage www.blaurock.de entnehmen.

9. Gerichtsstand – Erfüllungsort
Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Amtsgericht Bad Neustadt/Saale und bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichtes das Landgericht Schweinfurt zuständig. Diese Vereinbarung gilt nur
für den Fall, dass die Vertragspartner Vollkaufl eute sind.

10. Sonstiges
Sollten einzelne Bedingungen dieses Vertrages aus Rechtsgründen unwirksam sein, so soll die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsbedingungen hiervon nicht berührt werden.

 

Hinweispflichten

Behindertengerechte Schwelle
Grundsätzlich sind unsere Balkontüren mit einem rundumlaufenden Rahmen ausgestattet. Auf ausdrücklichen Kundenwunsch kann eine so genannte behindertengerechte Schwelle eingesetzt werden, um den Ein- und Austritt zu erleichtern.

Hierfür gilt:
Bei der Anordnung der Abdichtung bei Türschwellen ist zu beachten, dass im Falle der Nichtherstellbarkeit von Aufkantungshöhen (z.B. bei behindertengerechten Hauseingängen, Terrassentüren, Balkon- und Dachterrassentüren) besondere Maßnahmen gegen das Eindringen von Wasser oder das Hinterlaufen der Abdichtung bauseits durch den Kunden einzuplanen sind. Schwellenabschlüsse mit geringer oder ohne Aufkantung sind z.B. durch ausreichend große Vordächer, Fassadenrücksprünge und/oder unmittelbar  entwässernde Rinnen mit Gitterrosten vor starker Wasserbelastung zu schützen. Das Oberflächengefälle sollte nicht zur Tür hin errichtet sein.


Bauwerksabdichtungen DIN 18195-9
Bei der Abdichtung von waagerechten und schwach geneigten Flächen sind die aufgehenden Bauteile mit einer  Höhe von 150 mm abzudichten. Bodentiefe Elemente (z.B. Balkontüren) werden von außen durch Blaurock  zwar provisorisch mit einem  Butyl-Alu-Band abgeklebt, es obliegt aber dem Auftraggeber, im Nachhinein für eine ordnungsgemäße Abdichtung je nach Herstellung des an das bodentiefe Element angrenzenden Außenbereichs zu sorgen.